Stand: 30.5.2022
Stand: 2.3.2021
Am 17. Dezember wurde vom Bayerischen Golfverband e.V. ein Normenkontrollantrag mit Eilantrag gemäß §47 Abs. 6 VwGO unterstützt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung der Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig erklären.
Dieser wurde abgelehnt.
Hier können Sie Einsicht in die anonymisierten Dokumente nehmen:
Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe.
Ab dem 22. Juni sind Veranstaltungen "mit einem absehbaren Teilnehmerkreis" erlaubt. Die Anzahl kann je nach Infektionsgeschehen regeional abweichend sein. Allerdings ist bei einer Präsenzsiegerehrung die Übergabe von Preisen mit ausreichend Abstand sicherlich schwierig. D.h. wir empfehlen nach wie vor bei der "Preisübergabe" eine kontaktlose Lösung zu finden.
Ab dem 14, August sind Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, ... Geburtstage... und Vereins- und Parteisitzungen) sind gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Zu den Vorgaben für das Personal in der Gastronomie bitten wir mit dem zuständigen Verband der DEHOGA oder mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.
Die Anzahl der Teilnehmer kann regional varrieren in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem Landkreis.
"Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen" (siehe Rahmenhygienekonzept). Hierzu sind Startzeiten am besten geeignet.
"Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten wird und die Abstandsregeln eingehalten werden. Warteschlangen sind durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden" (siehe Rahmenhygienekonzept). Startzeiten sind sicherlich die einzige Möglichkeit den Andrang von Golfern zu regulieren.
Dabei ist es egal, ob Sie eine Excel-Liste führen, telefonische Anfragen entgegen nehmen oder ein online-basiertes System nutzen.
Bei Gewittergefahr ist der Platz rechtzeitig eigenverantwortlich zu verlassen und Schutz wenn möglich im eigenen Auto zu suchen. Wetterschutzhütten sind nur im äußersten Notfall aufzusuchen und nur wenn Blitzschutz nachgewiesen ist. Es besteht MNS-Maskenpflicht. Die Abstandsregelungen sind einzuhalten. Durch die Einhaltung der Abstandsregelungen reduziert sich die Kapazität erheblich.
Um Schutz vor Starkregen o.ä. (keine Gewittergefahr) zu suchen, sollten vorrangig die offenen Unterstände unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. In offenen Unterständen und geschlossenen Wetterschutzhütten besteht MNS-Maskenpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregelungen. Durch die Einhaltung der Abstandsregelungen reduziert sich die Kapazität erheblich.
Um die beschriebenen Regelungen einhalten zu können, ist eine MNS-Maske auf der Runde mitzuführen.
Wenn das Wasser regelmäßig ausgetauscht wird und die Golfer eigene Bürsten und Handtücher verwenden, könnte eine Nutzung im Rahmen ihres Hygienekonzepts beschrieben werden und erfolgen.
"Es ist darauf zu achten, dass Sanitäreinrichtungen mit Blick auf die besonderen Hygienevorschriften regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, sofern Sie diese für die Benutzung öffnen. Empfehlung: Desinfektionsmittel an Waschbecken und in den Toiletten sowie Einweghandtücher bereitstellen." (siehe Leitlinien)
Ab dem 22. Juni unter Einhaltung der Vorgaben des Rahmenhygienekonzept und darauf aufbauend unter Einführung eines eigenen Hygienekonzepts.
Update 5. März 2021: Mit der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nun endlich klar, dass der kontaktfreie Sport unter Beachtung der Kontakbeschränkung nach §4 Abs. 1 erlaubt ist.
Update 29.1.2021: Weitere rechtliche Schritte sind aufgrund der Eingeschränktheit der Möglichkeiten und der langen Dauer derzeit eher unrealistisch.
Update 20.1.2021: Der Antrag wurde abgelehnt. Informationen zur Klageschrift, dem Urteil, der Stellungnahme finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wir weisen wie im Frühjahr darauf hin, dass dem BGV und Verbänden im Allgemeinen mangels direkter Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt und wir daher zur Unterstützung aller Golfanlagen in Bayern mit einer geeigneten Golfanlage in Bayern kooperieren müssen.
Update 18.12.2020: mit Unterstützung des BGV hat am 17.12.2020 eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären.
Golf wird im Freien ausgeübt; jedem Spieler steht für die Dauer einer Golfrunde bedeutend mehr Raum zur Verfügung um Abstand zu und Kontakte mit anderen Menschen zu vermeiden, als in Lebensmittelmärkten, Gartencentern oder Baumärkten; der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt: Gleiches wird ungleich behandelt!
Der Spielbetrieb kann mit Rücksicht auf die Größe der Sportanalgen so gestaltet werden, dass eine Ansteckungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist;
Entscheidungen der Staatsregierung zu den Bewegungseinschränkungen sollten die Menschen mitnehmen, ihnen auch mehr Eigenverantwortung zumuten, da das Virus uns noch lange beschäftigen wird; je eher man damit anfängt, desto eher wird es gelingen, mit dem Virus zu leben;
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum angestrebten Zweck ist nicht mehr gegeben; der Schutz des Lebens Dritter steht im Widerspruch zur freien Entfaltung des Individuums, weil durch die Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage das Leben anderer Menschen nicht gefährdet ist;
Je länger die Bewegungseinschränkungen in Bayern dauern, desto größer wird die Benachteiligung gegenüber anderen Bundesländern, der Unmut bei den Betroffenen wächst;
Golf ist Bestandteil einer Freizeit- und Erholungsindustrie; viele Mitarbeiten arbeiten kurz, haben ein deutlich geringeres Einkommen; Golflehrer sind selbständig, können ihren Beruf nicht ausüben, sind ohne Einkommen; gewerbliche Golfanlagen stehen vor dem wirtschaftlichen Aus; der Spitzensport ist gegenüber anderen Bundesländern benachteiligt; viele Menschen benötigen den Golfsport als Ausgleich für Gesundheit und die Folgen des Lockdowns;
Keine Klage des Verbandes mangels Rechtsschutzinteresses; der Verband bemüht sich um eine politische Einigung; die Klagefreigabe an Dritte ist ultima ratio; letztlich geht es auch darum, für den Fall erneuter Bewegungseinschränkungen, erneute Golfplatzschließungen vermeiden zu können.
Am 17. Dezember 2020 wurde ein Normenkontrollantrag mit Eilantrag eingereicht, der im Januar 2021 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig ist Langlaufen und Rodeln auf den Golfplätzen erlaubt, während Golfspielen nach wie vor verboten ist.