Corona
Die Corona-Pandemie hatte auf alle Bereiche im gesellschaftlichen Leben große Auswirkungen - auch für den Golfsport.

SPIELBETRIEB AUF DEN GOLFANLAGEN IN BAYERN WÄHREND CORONA

Ab dem 3. April fallen in Bayern fast alle Beschränkungen weg und es bleibt nur noch der sog. Basisschutz bestehen. Damit fallen auf den Golfplätzen bei der Sportausübung und in der Gastronomie die derzeitige 3G-Zugangsbeschränkung weg.
 
Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie Handhygiene.
(Stand: 3.4.2022)

GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND LEITFÄDEN

  • 16. BayInfSMV bis zum 25.6.2022
  • Das Rahmenhyghienekonzept Sport wurde zum 25.5.22 aufgehoben

Stand: 30.5.2022

Eingaben an die Politik seitens des BGV
  • 2. Dezember 2020 - Schreiben an die Bay. Staatsregierung, da entgegen Kabinettsbeschluss in der Verordnung auch die Outdoor-Sportanlagen geschlossen wurden "entgegen diesem Kabinettsbeschluss sieht die 9. IfSchMV in § 10 Absatz 3 die ausnahmslose Schließung von Sportplätzen und sonstigen Sportanlagen vor, so dass die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich ist. Das betrifft nun wohl vom Wortlaut her auch den Golfsport, wobei zweifelhaft ist, ob ein öffentlich zugängliches Gelände wie ein Golfplatz mit durchschnittlich ca 70ha eine Sportstätte ist."
  • 17. Dezember 2021 - Gegenüber dem Bay. Kabinett wird von Seiten des BGV erstmalig der Begriff "Weitläufigkeit der Golfanlagen" verwendet, der sich dann später in den Äußerungen von Innenminister Joachim Herrmann wiederfindet.
  • 26. Januar 2021: Schreiben an den Bay. Gesundheitsminister (in Kopie Bay. Innenminister) "dass in Bayern eine sportdifferenzierte Coronapolitik im Vergleich zu anderen Bundesländern* mit gleich hohen Inzidenzzahlen" nicht gegeben ist "Langlaufen auf Golfplätzen in Bayern ist zulässig, Golfspielen jedoch nicht. .... Golfplätze mit ihren weitläufigen Flächen als Ausgleich für den Lockdown ungenutzt zu lassen,..."
  • 5. Februar 2021: Schreiben an den Bay. Gesundheitsminister (in Kopie Bay. Innenminister) "dass sich der Golfsport wie keine andere Sportart als gefahrloser Ausgleich für die coronabedingten Bewegungseinschränkungen eignet....Gerade die digitale Startzeitenvergabe bietet alle technischen Möglichkeiten zur Erfassung der Nutzer der Golfanlage und damit zu einer Nachverfolgung....Darüber hinaus garantiert die Weitläufigkeit einer Golfanlage die Vermeidung von Begegnungen und den Kontakt" Zitat Innenminister Joachim Herrmann: "Golf ....günstige Rahmenbedingungen, um den Infektionsschutz einzuhalten".... "Golf zur persönlichen Ertüchtigung und Stärkung des eigenen Immunsystems möglich. Sogar RKI-Chef Prof. Wieler spielt nach einer Pressemitteilung des Tagesspiegel vom 4.2.2021 dieser Tage Golf!"
  • 12. Februar 2021 - Schreiben an den Bay. Gesundheitsminister (in Kopie Bay. Innenminister) die Pressekonferenz der Bay. Staatsregierung aufgreifend, dass ab dem 3. März 2021 über die Öffnung von Handel, Sport, Kultur gesprochen werden soll. Einreichung einer Argumentation für eine schrittweise Öffnung unter Berücksichtigung der bereits umgesetzten Sicherheitsvorkehrungen (Abstandsregeln, verbindliche Startzeitenbuchung, etc.) im organisierten Sport.
  • 22. Februar 2021 - Schreiben an den Bayerischen Ministerpräsident mit den wiederkehrenden Argumenten und mit einer klaren Aufforderung zur Öffnung der Golfplätze in Bayern vor dem Hintergrund der Kabinettssitzung am 23.2.
  • 24. Februar 2021 - Ausstrahlung Bericht in der Abendschau
  • 25. Februar 2021 - gemeinsames Schreiben des BGV, das als Vorlage auch den Golfclubs in Bayern zur Verfügung gestellt wurde, um gemeinsam mit den Argumenten zur Öffnung auf den Ministerpräsidenten Markus Söder zuzugehen.
  • 2. März 2021 - in Vorbereitung auf das Bund-Länder-Treffen und der anschließenden Kabinettssitzung wurden sowohl an Ministerrpräsident Markus Söder alsauch an den Gesundheitsminister Klaus Holetschek das Video "Golf Individualsport mit Abstand" zur Dokumentation der Abstandsregeln im Golf auf einer weitläufigen Flächen übersandt.

Stand: 2.3.2021

NORMENKONTROLLANTRAG BEIM VwGh (20.1.21)

Am 17. Dezember wurde vom Bayerischen Golfverband e.V. ein Normenkontrollantrag mit Eilantrag gemäß §47 Abs. 6 VwGO unterstützt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung der Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig erklären.

Dieser wurde abgelehnt.

Hier können Sie Einsicht in die anonymisierten Dokumente nehmen:

DIE WICHTIGESTEN FRAGEN RUND UM DEN SPIELBETRIEB

Gruppentraining/ Rolle Trainer

Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe.

Veranstaltungen und Präsenzsiegerehrung

Ab dem 22. Juni sind Veranstaltungen "mit einem absehbaren Teilnehmerkreis" erlaubt. Die Anzahl kann je nach Infektionsgeschehen regeional abweichend sein. Allerdings ist bei einer Präsenzsiegerehrung die Übergabe von Preisen mit ausreichend Abstand sicherlich schwierig. D.h. wir empfehlen nach wie vor bei der "Preisübergabe" eine kontaktlose Lösung zu finden.

Ab dem 14, August sind Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, ... Geburtstage... und Vereins- und Parteisitzungen) sind gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Zu den Vorgaben für das Personal in der Gastronomie bitten wir mit dem zuständigen Verband der DEHOGA oder mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.

Die Anzahl der Teilnehmer kann regional varrieren in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem Landkreis.

Müssen Startzeiten vergeben werden?

"Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen" (siehe Rahmenhygienekonzept). Hierzu sind Startzeiten am besten geeignet.

"Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten wird und die Abstandsregeln eingehalten werden. Warteschlangen sind durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden" (siehe Rahmenhygienekonzept). Startzeiten sind sicherlich die einzige Möglichkeit den Andrang von Golfern zu regulieren.

Dabei ist es egal, ob Sie eine Excel-Liste führen, telefonische Anfragen entgegen nehmen oder ein online-basiertes System nutzen.

Verhalten bei Unwetter, angepasst an die Verordnungen zur Bekämpfung von COVID-19

Bei Gewittergefahr ist der Platz rechtzeitig eigenverantwortlich zu verlassen und Schutz wenn möglich im eigenen Auto zu suchen. Wetterschutzhütten sind nur im äußersten Notfall aufzusuchen und nur wenn Blitzschutz nachgewiesen ist. Es besteht MNS-Maskenpflicht. Die Abstandsregelungen sind einzuhalten. Durch die Einhaltung der Abstandsregelungen reduziert sich die Kapazität erheblich.
Um Schutz vor Starkregen o.ä. (keine Gewittergefahr) zu suchen, sollten vorrangig die offenen Unterstände unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. In offenen Unterständen und geschlossenen Wetterschutzhütten besteht MNS-Maskenpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregelungen. Durch die Einhaltung der Abstandsregelungen reduziert sich die Kapazität erheblich.
Um die beschriebenen Regelungen einhalten zu können, ist eine MNS-Maske auf der Runde mitzuführen.

Was passiert mit den Waschplätzen?

Wenn das Wasser regelmäßig ausgetauscht wird und die Golfer eigene Bürsten und Handtücher verwenden, könnte eine Nutzung im Rahmen ihres Hygienekonzepts beschrieben werden und erfolgen.

Dürfen die Toiletten genutzt werden?

"Es ist darauf zu achten, dass Sanitäreinrichtungen mit Blick auf die besonderen Hygienevorschriften regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, sofern Sie diese für die Benutzung öffnen. Empfehlung: Desinfektionsmittel an Waschbecken und in den Toiletten sowie Einweghandtücher bereitstellen." (siehe Leitlinien)

Dürfen Duschen/ Umkleiden genutzt werden?

Ab dem 22. Juni unter Einhaltung der Vorgaben des Rahmenhygienekonzept und darauf aufbauend unter Einführung eines eigenen Hygienekonzepts.

Chronologie der Ereignisse
  1. 16.3. Ausrufen des Katastrophenfalls in Bayern, Schließung der Golfanlagen bundesweit ab dem 17.3.
  2. 16.3. Hinweis des BGV zur Golfplatzschließung an alle BGV-Mitglieder und Golfer in Bayern.
  3. Zunächst wird die Ausgangsbeschränkung bis zum 19.4. festgelegt und aufgrund der Bilder aus stark betroffenen Ländern, ist es dem Sport, aber auch dem Golfverband wichtig, Solidarität zu zeigen und als Sport seinen Beitrag zu leisten, die Pandemie zu bekämpfen.
  4. 30.3. gemeinsam mit dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) wird versucht, Ausnahmen für Individualsportarten und vor allem Golf zu erwirken. Die Zeit bis zu dem zunächst angekündigten Ende der Ausgangsbeschränkung (zu diesem Zeitpunkt der 19.4.) wird zur Vorbereitung von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz innerhalb der Sportart genutzt.
  5. 7.4. um weitere Wege zu nutzen, den Druck durch gemeinsame Aktionen zu erhöhen und starke/mitgliederstarke Verbündete mit ins Boot zu holen, hat der BGV eine Initiative gestartet zur Lockerung für Individualsportarten im Freien. Dieser Initiative hat sich dann u.a. der Bayerische Tennisverband angeschlossen.
  6. Telefonkonferenz mit den Landesgolfverbänden über gemeinsames Vorgehen zur Wiedererlangung der Spielmöglichkeiten; Besprechung der Folgen für den Spitzensport, DOSB-Stützpunkt St. Leon-Rot;
  7. 7.4. BGV-Schreiben an Innenminister Herrmann u.a. mit folgender Aussage: „Wir könnten uns vorstellen, dass man hierzu den Sportfachverbänden unter Einhaltung und Berücksichtigung bestimmter, vom Staat vorgegebener Kriterien, die Befugnis einräumt, die sportartspezifischen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebes zu regeln.“
  8. Ab dem 14.4. erarbeiten die Landesgolfverbände gemeinsam mit dem DGV Rahmenbedingungen unter denen Golf möglich ist und gleichzeitig der Gesundheitsschutz gewährleistet wird. Diese münden am Ende in den Leitlinien, die am 22.4. an alle Golfanlagen versandt wurden. Aber sie dienen in den Gesprächen mit der Politik (zwischen dem 14.4 und 22.4.) gleichzeitig als Argument, um eine Öffnung zu erwirken.
  9. 17.4. Verlängerung der Ausgangsbeschränkung bis zum 3.5., ohne dass die Politik das Thema Sport behandelte.
  10. Intensive Gespräche mit Landtagsabgeordneten, insbesondere auch dem Vorsitzenden der CSU-Landtagsfraktion, Dr. Kreutzer, zur Unterstützung des Antrages auf Wiederzulassung des Golfsports;
  11. 18.4. BGV-Schreiben an Ministerpräsident Dr. Söder mit dem Antrag auf sofortige Wiederzulassung des Golfsports und ausführlicher Begründung;
  12. 20.4. bzw. 27.4. die Sportministerkonferenz erstellt eine Beschlussvorlage, zunächst den Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport insbesondere von Vereinen wieder zu erlauben, sofern die Sportangebote unter freiem Himmel stattfinden, die Kontaktfreiheit des Sports gewährleistet ist, ein angemessener Abstand zwischen den Sportlern gewährleistet ist sowie die Einhaltung der auch sonst üblichen Hygienemaßnahmen. Die sportartspezifischen Regelungen sollen die Sportverbände regeln.
  13. Anfrage einer Golfanlage zur Unterstützung einer Klage bei dem Verwaltungsgericht mit Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 VwGO für den Fall einer Verlängerung der Sperre der Golfanlagen über 4.5. hinaus;
  14. 22.4. Telefonat mit Innenminister Herrmann über die schnelle Wiederzulassung des Golfsports; nochmals mündlicher Vortrag aller Argumente für die Wiederzulassung; Signal von Seiten des Innenministers, dass er die Öffnung der Golfplätze befürwortet, er dem Ministerpräsidenten hierfür alle Unterlagen für die Kanzlerrunde vorgelegt und mit ihm auch die Öffnung besprochen hat auch unter Bezugnahme auf den Beschluss der Sportministerkonferenz vom 20.4. Vorbehalt: keine Verschlechterung der Pandemie und Zustimmung der Kanzlerrunde;
  15. 22.4. im Nachgang des Telefonats wurde eine E-Mail an den Innenminister Herrmann mit den finalen Leitlinien für den Golf-Spielbetrieb Covid19 versandt.
  16. 22.4. um der Politik weitere Argumente zu liefern, dass Golf als Sport in Zeiten der Pandemie ungefährlich ist und der Sport alle Vorbereitungen zum Gesundheitsschutz getroffen hat, wurden die „Leitlinien für einen an den Anforderungen des Gesundheitsschutzes (COVID-19) orientierten Spielbetrieb auf Golfanlagen“ an alle BGV-Mitglieder versandt.
  17. 29.4. Offener Brief von BGV-Präsident an alle Golfer in Bayern, der die Zuversicht nach den Gesprächen mit der Politik zur Öffnung zum Ausdruck bringt.
  18. 30.4. Die Öffnung der Sportanlagen wird vertagt.
  19. Erneute Kontaktaufnahme mit dem Fraktionsvorsitzenden der CSU.
  20. 30.4. BGV gibt seine Zustimmung für eine Klage eines Golfplatzbetreibers beim Verwaltungsgericht;
  21. 4.5. Dr. Hingerl platzt mit seiner Aktion Bergkramerhof entgegen der Verordnung zu öffenen in die Kabinettsitzung, in der gerade unser Antrag an den Ministerpräsidenten behandelt wird; die Medien stürzen sich auf die Aktion; BGV-Vertreter müssen zahlreiche Interviews geben;
  22. 5.5. es wird beschlossen, dass Golfplätze zum 11.5. wieder öffnen dürfen. Die Golfanlagen werden ab diesem Zeitpunkt vom BGV intensiv beraten, um für den 11.5. im Sinne der Leitlinien alle Maßnahmen umzusetzen.
  23. 11.5. die Golfanlagen öffnen für den Spielbetrieb.
  24. Der Eilantrag der Klage wird für erledigt erklärt, die Klage beim Verwaltungsgericht in der Hauptsache weitergeführt, um für den Fall eines neuerlichen Lockdowns vorbereitet zu sein.
  25. 15.5. Einreichung eines Antrag beim Innenministerium für die Öffnung des Golfsports für den Wettkampfbetrieb. Unterstützt durch den BLSV und Bayerischen Tennisverband, die die für den Individualsport im Freien gestellt haben.
  26. 20.5. Veröffentlichung der Leitlinien des Deutschen Golf Verbandes und der Landesgolfverbände zu EDS Runden und Preiswertungen (Clubturnieren) in Golfclubs/auf Golfanlagen nach zwischenzeitlich erfolgter Wiederaufnahme des Spielbetriebs.
  27. 20.5. Einreichung der Leitlinien beim Innenministerium.
  28. 26.5. Beschluss der Bayerischen Staatsregierung den Wettkampfbetrieb für die Sporart Golf ab dem 8. Juni zu erlauben.
  29. 19.6. Beschluss zur Öffnung von Duschen und Umkleiden ab dem 22. Juni und Aufhebung des Katastrophenfalls.
Updates

Update 5. März 2021: Mit der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nun endlich klar, dass der kontaktfreie Sport unter Beachtung der Kontakbeschränkung nach §4 Abs. 1 erlaubt ist.

Update 29.1.2021: Weitere rechtliche Schritte sind aufgrund der Eingeschränktheit der Möglichkeiten und der langen Dauer derzeit eher unrealistisch.

Update 20.1.2021: Der Antrag wurde abgelehnt. Informationen zur Klageschrift, dem Urteil, der Stellungnahme finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Wir weisen wie im Frühjahr darauf hin, dass dem BGV und Verbänden im Allgemeinen mangels direkter Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt und wir daher zur Unterstützung aller Golfanlagen in Bayern mit einer geeigneten Golfanlage in Bayern kooperieren müssen.

Update 18.12.2020: mit Unterstützung des BGV hat am 17.12.2020 eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären.

 

Kernaussagen

Golf wird im Freien ausgeübt; jedem Spieler steht für die Dauer einer Golfrunde bedeutend mehr Raum zur Verfügung um Abstand zu und Kontakte mit anderen Menschen zu vermeiden, als in Lebensmittelmärkten, Gartencentern oder Baumärkten; der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt: Gleiches wird ungleich behandelt!

Der Spielbetrieb kann mit Rücksicht auf die Größe der Sportanalgen so gestaltet werden, dass eine Ansteckungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist;

Entscheidungen der Staatsregierung zu den Bewegungseinschränkungen sollten die Menschen mitnehmen, ihnen auch mehr Eigenverantwortung zumuten, da das Virus uns noch lange beschäftigen wird; je eher man damit anfängt, desto eher wird es gelingen, mit dem Virus zu leben;

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum angestrebten Zweck ist nicht mehr gegeben; der Schutz des Lebens Dritter steht im Widerspruch zur freien Entfaltung des Individuums, weil durch die Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage das Leben anderer Menschen nicht gefährdet ist;

Je länger die Bewegungseinschränkungen in Bayern dauern, desto größer wird die Benachteiligung gegenüber anderen Bundesländern, der Unmut bei den Betroffenen wächst;

Golf ist Bestandteil einer Freizeit- und Erholungsindustrie; viele Mitarbeiten arbeiten kurz, haben ein deutlich geringeres Einkommen; Golflehrer sind selbständig, können ihren Beruf nicht ausüben, sind ohne Einkommen; gewerbliche Golfanlagen stehen vor dem wirtschaftlichen Aus; der Spitzensport ist gegenüber anderen Bundesländern benachteiligt; viele Menschen benötigen den Golfsport als Ausgleich für Gesundheit und die Folgen des Lockdowns;

Keine Klage des Verbandes mangels Rechtsschutzinteresses; der Verband bemüht sich um eine politische Einigung; die Klagefreigabe an Dritte ist ultima ratio; letztlich geht es auch darum, für den Fall erneuter Bewegungseinschränkungen, erneute Golfplatzschließungen vermeiden zu können.

Am 17. Dezember 2020 wurde ein Normenkontrollantrag mit Eilantrag eingereicht, der im Januar 2021 abgelehnt wurde.

Gleichzeitig ist Langlaufen und Rodeln auf den Golfplätzen erlaubt, während Golfspielen nach wie vor verboten ist.

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