Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2025 richtungsweisende Gesetzesänderungen verabschiedet. Für unsere bayerischen Golfanlagen bringen diese Neuregelungen ab dem Jahr 2026 sowohl bedeutende steuerliche Entlastungen als auch neue ökologische Rahmenbedingungen mit sich.
Wir haben die beiden zentralen Themen – die Grundsteuer-Gleichstellung und die Einführung des Wassercents – für Sie zusammengefasst.
Ein zentrales Anliegen des BGV wurde gesetzlich verankert: Die bisherige steuerliche Ungleichbehandlung von Golfanlagen, die aus vielen gepachteten Einzelparzellen bestehen, wird beendet.
Was sich konkret ändert:
Gleichstellung der Flächen: Ab dem Kalenderjahr 2026 werden Grundstücke verschiedener Eigentümer, die einheitlich als Sportfläche genutzt werden, steuerlich wie eine einzige wirtschaftliche Einheit behandelt.
Steuervorteile nutzen: Damit können auch Anlagen auf Pachtgrundstücken die Grundsteuervergünstigungen für unbebaute Sportflächen (nach Art. 3 Ziffer 2 BayGrStG) voll ausschöpfen.
Verfahren: Dieser Erfolg wird durch einen zwingenden Erlass der Grundsteuer erreicht. Die Steuer wird dabei im Verhältnis der Grundstücksgröße zur Gesamtfläche verteilt.
Wichtiger Hinweis für 2025: Die Neuregelung gilt nicht rückwirkend. Für das Jahr 2025 bleibt es bei der bisherigen Regelung, sofern Sie mit Ihrer Gemeinde keinen individuellen, freiwilligen Erlass verhandeln können.
Nächster Schritt: Wir passen unsere Handlungsempfehlung inklusive Rechnertool aktuell an. Bitte warten Sie mit Anträgen, bis wir Ihnen diese aktualisierten Unterlagen in Kürze zur Verfügung stellen.
Mit der Novellierung des Bayerischen Wassergesetzes wird zum Schutz der Ressource Grundwasser ab 2026 ein Entgelt erhoben.
Die Eckpunkte im Überblick:
Kosten: Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro Kubikmeter entnommenem Grundwasser (z. B. aus Brunnen).
Freibetrag: Jährlich bleiben 5.000 Kubikmeter pro genehmigter Entnahme kostenfrei. Dieser Freibetrag gilt personenbezogen für die gesamte genehmigte Menge, nicht für jeden Brunnen einzeln.
Startphase 2026: Der Wassercent wird erstmals für das zweite Halbjahr 2026 (01.07. bis 31.12.) erhoben. In diesem Zeitraum werden sowohl die Entnahmemengen als auch die Freimengen (auf 2.500 m³) halbiert.
Bürokratiearmer Nachweis: Bemessungsgrundlage ist primär die genehmigte Menge. Sie können jedoch eine geringere tatsächliche Entnahme unbürokratisch nachweisen, beispielsweise durch Vorlage des Pumpenbuches.
Die Festsetzung erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde per Bescheid, wobei der Betrag einen Monat nach Zugang fällig wird.
Wir freuen uns, dass wir beim Thema Grundsteuer eine faire Lösung für unsere Mitglieder erreichen konnten und begleiten Sie weiterhin eng bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben.